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Exposé und Texte

Welche Pflichtangaben muss ein Immobilieninserat enthalten?

Liegt bei Veröffentlichung einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien ein Energieausweis vor, muss die Anzeige dessen Pflichtangaben enthalten. Bei Wohngebäuden sind das fünf: die Art des Ausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), der im Ausweis genannte Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs, die im Ausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung, das im Ausweis genannte Baujahr und die Energieeffizienzklasse.

Geregelt ist das in § 87 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) — so heißt das frühere Gebäudeenergiegesetz seit Juli 2026. Die Pflicht trifft Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder den Makler, je nachdem, wer die Veröffentlichung verantwortet; sie gilt also auch für private Inserenten. Bei Nichtwohngebäuden gelten abweichende Anforderungen: Dort sind Endenergiebedarf beziehungsweise -verbrauch für Wärme und Strom getrennt auszuweisen.

Diese Angaben gehören in jede Anzeige in einem kommerziellen Medium — Portalanzeige, Zeitungsannonce und auch den Aushang im Schaufenster. Fehlen sie, ist das eine Ordnungswidrigkeit und zugleich ein Wettbewerbsverstoß, der abgemahnt werden kann. Die Portale fragen die Felder inzwischen ab; die Aushänge im Laden werden dagegen oft vergessen. Unabhängig von der Anzeige muss der Energieausweis Interessenten spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und nach Vertragsschluss übergeben werden; ausgestellt ist er zehn Jahre gültig.

Zur Anzeige gehören außerdem der Kaufpreis und, sofern Käufer eine Provision zahlen, deren Höhe. Beim Verbraucherkauf einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses gilt seit Ende 2020: Schließt der Makler mit beiden Seiten einen Vertrag, müssen beide dieselbe Provision schulden. Wird nach einseitiger Beauftragung ein Kostenanteil auf die andere Seite übertragen, darf dieser die Provision des Auftraggebers nicht übersteigen, und der Erstattungsanspruch setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen Anteil gezahlt und das nachgewiesen hat. Ein echter alleiniger Suchauftrag des Käufers bleibt möglich.

Faustregel Die Energieausweis-Angaben gehören in jede Anzeige in einem kommerziellen Medium — Portal, Zeitung und Schaufenster. Der Aushang im Laden wird am häufigsten vergessen.