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Grundrisse

Darf ich den Grundriss des Architekten verwenden?

Nicht ohne Weiteres. Baupläne können als Darstellungen technischer Art urheberrechtlich geschützt sein, und auch der dargestellte Entwurf selbst kann als Werk der Baukunst Schutz genießen. Dass Sie oder Ihr Auftraggeber den Plan besitzen, heißt nicht, dass Sie ihn veröffentlichen dürfen — Eigentum am Blatt und Nutzungsrecht am Werk sind zwei verschiedene Dinge.

In der Praxis gibt es drei Wege. Erstens: Im Architekten- oder Bauvertrag ist ein Nutzungsrecht für Vermarktungszwecke eingeräumt — dann ist alles geklärt, ein Blick in den Vertrag genügt. Zweitens: Sie fragen beim Planverfasser nach; für ein Exposé wird das selten verweigert. Drittens: Sie lassen einen eigenen, vereinfachten Grundriss neu zeichnen.

Beim dritten Weg ist eine Einschränkung wichtig: Reine Maße und gewöhnliche, technisch bedingte Anordnungen sind regelmäßig nicht geschützt — eine individuelle architektonische Gestaltung kann es aber sehr wohl sein. Neu zeichnen beseitigt vorhandene Rechte also nicht automatisch. Prüfen Sie deshalb auch vor dem Nachzeichnen, ob Nutzungsrechte vorliegen und ob Sie geschützte Gestaltung übernehmen. Eine Kopie mit wegretuschiertem Planstempel ist in jedem Fall der falsche Weg.

Dasselbe gilt für Pläne aus der Bauakte des Bauamts. Sie dürfen sie einsehen und Kopien erhalten, damit erwerben Sie aber kein Recht zur Veröffentlichung.

Faustregel Den Plan besitzen heißt nicht, ihn veröffentlichen zu dürfen — und Nachzeichnen ersetzt die Rechteklärung nicht.