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Brauche ich eine Drohne — und was ist dabei erlaubt?

Brauchen: nein. Luftaufnahmen lohnen sich bei großen Grundstücken, bei Objekten am Wasser oder am Waldrand und bei Höfen — überall dort, wo die Umgebung das Verkaufsargument ist. Bei einer Eigentumswohnung bringen sie nichts. Und der rechtliche Rahmen ist enger, als viele denken.

Für Drohnen gelten die europäischen Regeln, und sie unterscheiden nicht grundsätzlich zwischen Freizeit- und Gewerbeflug. Ob Sie sich als Betreiber beim Luftfahrt-Bundesamt registrieren müssen, hängt vor allem an Gewicht und Sensorik: Kameradrohnen sind regelmäßig registrierungspflichtig, auch unterhalb von 250 Gramm. Ob zusätzlich ein Kompetenznachweis A1/A3 nötig ist, richtet sich nach Drohnenklasse und Betriebsart — für bestimmte C0-Drohnen entfällt er. In Deutschland besteht außerdem Versicherungspflicht; eine private Haftpflicht deckt gewerbliche Flüge in der Regel nicht ab.

Beim Fliegen selbst gilt in der offenen Kategorie: immer in Sichtweite, grundsätzlich höchstens 120 Meter Abstand zum nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche, nicht über Menschenansammlungen. Dazu kommen die geografischen UAS-Gebiete mit jeweils eigenen Bedingungen — in einer Kontrollzone etwa kann eine Flugverkehrskontrollfreigabe den Betrieb erlauben, ein pauschales Verbot ist es nicht. Was an der konkreten Adresse gilt, zeigt die amtliche Karte „dipul“.

Der Punkt, der Makler am häufigsten betrifft: Für den Überflug fremder Wohngrundstücke brauchen Sie regelmäßig die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten. Die Ausnahme für Geräte bis 250 Gramm greift nur, wenn das Gerät die gesetzlich genannten Aufnahme- und Übertragungsmöglichkeiten nicht hat — auf eine Kameradrohne trifft das nicht zu. Wenn das Nachbargrundstück im Anflug liegt, brauchen Sie eine Absprache oder eine andere Flugroute.

Faustregel Registrierung, gegebenenfalls Kompetenznachweis, Versicherung — und kein Überflug fremder Wohngrundstücke ohne ausdrückliche Zustimmung.