Ja — solange erkennbar bleibt, dass die Einrichtung nicht real ist, und solange die Bearbeitung den bestehenden Zustand der Immobilie nicht irreführend verändert. Digitale Möbel in einem leeren Raum sind zulässige Werbung. Ein digital verschwundener Feuchtefleck ist es nicht.
Der rechtliche Maßstab ist das Irreführungsverbot im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: Angaben über wesentliche Merkmale einer Ware dürfen nicht täuschen. Übertragen auf ein Exposé heißt das — alles, was ein Käufer nach dem Einzug ohnehin ändern würde (Möbel, Teppiche, Bilder, Pflanzen), darf digital gesetzt werden. Den bestehenden Zustand dürfen Sie dagegen nicht anders zeigen, als er ist: Bausubstanz, Fenster, Böden, Sanitär, Grundriss, Ausblick, Nachbarbebauung.
Verboten ist dabei nicht jede Darstellung einer Veränderung, sondern die irreführende Darstellung als bestehender Zustand. Einen geplanten Umbau, eine mögliche Sanierung oder einen Neubau vor Fertigstellung dürfen Sie durchaus visualisieren — wenn eindeutig dabeisteht, dass es sich um einen geplanten oder beispielhaften Zustand handelt, und keine falschen Erwartungen über Machbarkeit oder Leistungsumfang entstehen.
Dazu kommt die Transparenzpflicht der europäischen KI-Verordnung, die seit dem 2. August 2026 gilt. Wer beruflich KI-erzeugte oder manipulierte Inhalte veröffentlicht, die als Deepfake einzustufen sind, muss deren künstliche Erzeugung offenlegen — und dazu können fotorealistisch veränderte Aufnahmen realer Räume gehören. Eine eindeutige Kennzeichnung unmittelbar am Bild ist deshalb der sichere Weg.