Für die Beantwortung einer Anfrage: nein. Wer Ihnen über ein Formular schreibt, will eine Antwort — dafür brauchen Sie keine gesonderte Einwilligung und kein Bestätigungsverfahren. Wollen Sie die Adresse darüber hinaus für Werbung nutzen, etwa für einen Newsletter oder regelmäßige Marktberichte, brauchen Sie dafür grundsätzlich eine vorherige und nachweisbare Einwilligung. Das Gesetz schreibt kein bestimmtes technisches Verfahren vor; Double-Opt-in ist der eingeführte Weg, diesen Nachweis zu führen. Ausnahmen — etwa die enge Bestandskundenregel — gibt es, sie sind aber schmal.
Sinnvoll ist eine Bestätigungsmail auch aus einem praktischen Grund: Ein Bestätigungsklick zeigt, dass jemand Zugriff auf das angegebene Postfach hat. Mehr belegt er nicht — weder die Identität des Anfragenden noch, dass ihm die Immobilie gehört, noch die Richtigkeit der angegebenen Telefonnummer. Bei Bewertungsanfragen werden regelmäßig fremde oder erfundene Adressen eingetragen; der Klick filtert wenigstens diese heraus.
Trennen Sie deshalb sauber: Die Anfrage beantworten Sie ohnehin. Für alles Weitere — Newsletter, Marktberichte, regelmäßige Objektvorschläge — holen Sie eine eigene, klar formulierte Einwilligung ein, mit einem eigenen Häkchen, das nicht vorausgefüllt ist. Ein Häkchen, das beides zusammen abfragt, ist unwirksam.
Dokumentieren Sie, was wann bestätigt wurde. Im Streitfall müssen Sie die Einwilligung nachweisen können — Zeitpunkt, IP-Adresse, Wortlaut der Einwilligung zum Zeitpunkt der Erteilung. Ein Formularanbieter, der das nicht protokolliert, verlagert das Risiko zu Ihnen.